UNSERE
LEISTUNGEN:
Zeitdruck, lange Arbeitszeiten, monotone Arbeitsvorgänge,
Konflikte in der Arbeitswelt, das Tempo der Veränderungen
von Anforderungen im Beruf können Stress und
psychosomatische Krankheiten auslösen und zu
einem Abfall der Leistungsfähigkeit führen.
Ziel der arbeitspsychologischen Beratung und Begleitung
ist die Unterstützung von Menschen in Unternehmen
bei der Erhaltung und Förderung der psychischen
und damit der physischen Gesundheit.
Die Arbeitspsychologie umfasst die Betreuung und
Beratung von Unternehmen und deren MitarbeiterInnen
in folgenden Fragen. (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:
ASchG 159. BG zu Art. II Z (§ 76 Abs. 3 und
§ 81 Abs. 3 und § 82a Abs. 5)):
Ø
Erhaltung und Förderung der psychischen und
psychosomatischen Gesundheit
der ArbeitnehmerInnen
und ArbeitgeberInnen am Arbeitsplatz
Ø
Bewältigung arbeitsbedingter Belastungen
und Erkrankungen
aus psychologischer Sicht
Ø
Bewältigung von Stress, Burn Out, Mobbing,
Sucht, Konflikten, etc.
Ø
Entwicklung, Befähigung und Förderung
von ArbeitnehmerInnen (z.B. bei der Planung, Durchführung,
Leitung und Evaluierung von Empowerment-Trainings)
Ø
Psychologische Erste Hilfe nach außergewöhnlichen
Ereignissen
(z.B. nach einem Arbeitsunfall)
Ø
Planung, Durchführung, Leitung und Evaluierung
von Gesundheitsprojekten
(z.B. Gesundheitszirkel)
Ø
Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit, Pausenregelung und
Arbeitsabläufe aus
psychologischer Sicht
neu gestalten
Ø
Arbeitswechsel, Eingliederung und Wiedereingliederung
Behinderter in den Arbeitsprozess
aus psychologischer Sicht
Ø
Ermittlung, Beurteilung und Prävention von
Gefahren aus psychologischer Sicht
Ø
Veränderung und Entwicklung von Gruppen,
Teams und Organisationen aus psychologischer
Sicht
Ø
Psychosoziale Verträglichkeit von Arbeitsbedingungen
und Organisationsstrukturen
Ø
Entwicklung von Unternehmensleitbildern, Motivationsförderung
und Krisenbegleitung
Ø
arbeitsbezogene seelische Vorgänge
Ø
Dokumentation der Tätigkeit der ArbeitspsychologInnen,
einschließlich der mindestens einmal
jährlich zu erfolgenden Bestätigung
ihrer geleisteten Einsatzzeit, unter Berücksichtigung
der Verschwiegenheit gemäß Psychologengesetz,
Bundesgesetz BGBI. Nr.
360/1990 Artikel 1 § 14 und BGBI. Nr. 361/1990
Artikel 1 § 15
<<
zurück
|