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UNSERE LEISTUNGEN:

Zeitdruck, lange Arbeitszeiten, monotone Arbeitsvorgänge, Konflikte in der Arbeitswelt, das Tempo der Veränderungen von Anforderungen im Beruf können Stress und psychosomatische Krankheiten auslösen und zu einem Abfall der Leistungsfähigkeit führen. Ziel der arbeitspsychologischen Beratung und Begleitung ist die Unterstützung von Menschen in Unternehmen bei der Erhaltung und Förderung der psychischen und damit der physischen Gesundheit.

Die Arbeitspsychologie umfasst die Betreuung und Beratung von Unternehmen und deren MitarbeiterInnen in folgenden Fragen. (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: ASchG 159. BG zu Art. II Z (§ 76 Abs. 3 und § 81 Abs. 3 und § 82a Abs. 5)):

Ø Erhaltung und Förderung der psychischen und psychosomatischen Gesundheit
    der ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen am Arbeitsplatz
Ø Bewältigung arbeitsbedingter Belastungen und Erkrankungen
    aus psychologischer Sicht
Ø Bewältigung von Stress, Burn Out, Mobbing, Sucht, Konflikten, etc.
Ø Entwicklung, Befähigung und Förderung von ArbeitnehmerInnen (z.B. bei der Planung,     Durchführung, Leitung und Evaluierung von Empowerment-Trainings)
Ø Psychologische Erste Hilfe nach außergewöhnlichen Ereignissen
    (z.B. nach einem Arbeitsunfall)
Ø Planung, Durchführung, Leitung und Evaluierung von Gesundheitsprojekten
    (z.B. Gesundheitszirkel)
Ø Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit, Pausenregelung und Arbeitsabläufe aus
    psychologischer Sicht neu gestalten
Ø Arbeitswechsel, Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den     Arbeitsprozess aus psychologischer Sicht
Ø Ermittlung, Beurteilung und Prävention von Gefahren aus psychologischer Sicht
Ø Veränderung und Entwicklung von Gruppen, Teams und Organisationen aus     psychologischer Sicht
Ø Psychosoziale Verträglichkeit von Arbeitsbedingungen und Organisationsstrukturen
Ø Entwicklung von Unternehmensleitbildern, Motivationsförderung und Krisenbegleitung
Ø arbeitsbezogene seelische Vorgänge
Ø Dokumentation der Tätigkeit der ArbeitspsychologInnen, einschließlich der mindestens     einmal jährlich zu erfolgenden Bestätigung ihrer geleisteten Einsatzzeit, unter     Berücksichtigung der Verschwiegenheit gemäß Psychologengesetz, Bundesgesetz     BGBI. Nr. 360/1990 Artikel 1 § 14 und BGBI. Nr. 361/1990 Artikel 1 § 15

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